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Bewilligung für bauliche Veränderungen WEG

Bewilligung für bauliche Veränderungen WEG

DIE VERÄNDERUNG/UMBAU IST IMMER AUF KOSTEN DES WOHNUNGSEIGENTÜMERS DURCHZUFÜHREN.

Wohnungseigentümer (egal ob Eigentümer eines Reihenhauses oder einer Wohnung) ist berechtigt unter bestimmten Vorraussetzungen Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt vorzunehmen.

 Als erstes ist zu prüfen, was verändert wird oder ob etwas anderes im Wohnungseigentumsvertrag vereinbart wurde.

Handelt es sich um Arbeiten an allgemeinen Teilen oder um Teile die dem Bestandsobjekt zugeordnet sind.

 

Muss ich bei Arbeiten innerhalb des Bestandsobjekts die Miteigentümer fragen?


Solange es sich um unwesentliche Veränderung im Inneren des Bestandsobjekts handelt, müssen Sie Ihre Miteigentümer nicht fragen.

Achtung ist bei Mauerdurchbrüchen geboten. Bei tragenden Wänden muss die Miteigentümergemeinschaft gefragt werden. Da tragende Wände zur Statik des Hauses beitragen.
Genehmigungsfrei, d.h. Zustimmung der restlichen Miteigentümer ist nicht notwendig, ohne die Hausverwaltung oder die Miteigentümer zu informieren können Sie folgende Arbeiten durchführen: 

  • Terrassenverfliesung eines nur aus einem Beton Estrich bestehenden Terrassenbodens
  • Veränderung (etwa auch die Entfernung) einer nicht tragenden Innenwand, die keine gemeinschaftlich genutzten Versorgungsleitungen enthält.

 

WESENTLICHE VERÄNDERUNG inner- und außerhalb der Bestandseinheit


Wesentliche Veränderungen werden im §16 WEG 2002 geregelt.

Handelt es sich um Arbeiten an allgemeinen Teilen, die die Miteigentümergemeinschaft betrifft, so ist immer die Miteigentümergemeinschaft um Zustimmung zu fragen. Insbesondere Arbeiten die

 

  • eine Schädigung des Hauses, eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge hat.
  • allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch nehmen, so muss die Änderung überdies einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.

Werden für solche Änderungen bzw. Umbauten auch allgemeine Teile (Wiesenflächen, asphaltierte Flächen, Parkplätze, Teile des Daches, Fassade, allgemeine Gänge etc. ..) in Anspruch genommen, so müssen folgende Voraussetzungen berücksichtigt und erfüllt werden: 

  • der Übung des Verkehrs entsprechen oder
  • einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.

Ist durch die Änderung/ Umbau auch das Wohnungeigentums- oder Zubehörobjekt eines anderen Eigentümers betroffen, so muss der Betroffene die Änderungen nur zulassen, wenn 

  • keine wesentlichen oder dauernde Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums eintritt,
  • die Änderung bei Abwägung aller Interessen zumutbar ist.

Vor der Durchführung wesentlicher Änderungen bzw. Umbauten ist die Zustimmung ALLER anderen Eigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft einzuholen. Hierfür können Sie in der Hausverwaltung eine Unterschriftenliste für das jeweilige Wohnungseigentumsobjekt anfordern. Die Hausverwaltung ist nicht berechtigt diesbezüglich eine Zustimmung zu erteilen.

Sollten ein oder mehrere Eigentümer die Zustimmung verweigern, so kann beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung gestellt werden.

 

Zu den übrigen Änderungen im Einzelnen:

 

Genehmigungspflichtig (lt. WEG):

  • Außenjalousien
  • Markisen
  • Carport
  • Gartenhütte
  • Errichtung bzw. Veränderung von Zäunen bzw. Aufstellen einer Mauer im Garten an der Grenze zum Nachbarn
  • Verglasung und Vergrößerung von Balkon und Terrasse
  • Errichtung eines Wintergartens, etc.

 

Beispiel:

Sie planen auf Ihrer Terrasse einen Wintergarten zu errichten. Im Vorfeld sind folgende Voraussetzungen notwendig: 

  • Einholen aller Zustimmungen der restlichen Miteigentümer Hierbei müssen Sie Ihre Miteigentümer über das Bauvorhaben informieren.
  • Allenfalls notwendige Einreichung bei der Baubehörde unter Vorlage der Zustimmung aller Miteigentümer.
  • Übernahme aller anfallenden Kosten (Bau, Planung, eventuelle Änderungen des Nutzwertgutachtens, Einreichung bei der Gemeinde, Grundbuchsänderung, etc.)
  • Abklärung ob eine Änderung des Nutzwertes notwendig ist

Wenn ja:
Nach Zustimmung aller Wohnungseigentümer kann ein Nutzwertgutachten auf Kosten des Wohnungseigentümers, welcher die Veränderung wünscht, durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt werden, eine Vereinbarung aller Miteigentümer für diese Änderung muss unterfertigt werden.

 

Wenn nein:
Sind keine weiteren Schritte bezüglich einer Änderung des Grundbuchs durchzuführen.

 

Nutzung von allgemeinen Teilen ohne wirksamer Benützungsregelung.


Benützt ein Wohnungseigentümer allgemeine Teile der Liegenschaft entgegen den Anordnungen einer wirksamen Benützungsregelung, so stellt diese eine eigenmächtige Störung dar.
Diesfalls kommt jedem beeinträchtigten Wohnungseigentümer ein im streitigen Rechtsweg durchsetzbarer Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu. Dieser Antrag ist beimörtlichen Bezirksgericht einzubringen

 

Hier finden sie die Checklisten sowie ein schriftliches Ansuchen zu Ihrem Projekt

  • CHECKLISTE Außenrollläden Wohnungseigentum
  • CHECKLISTE Carport und Terrassenüberdachung Wohnungseigentum
  • CHECKLISTE Gartenhütte Wohnungseigentum
  • CHECKLISTE Markise Wohnungseigentum
  • CHECKLISTE Schwedenofen Wohnungseigentum
  • CHECKLISTE Schwimmbecken Wohnungseigentum
  • CHECKLISTE Verglasung Balkon und Terasse Wohnungseigentum
  • CHECKLISTE Zaun Wohnungseigentum

 

Hier finden Sie das Ansuchen auf Bewilligung.

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